Rechtliches und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, wie damaln im Röm. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zweyntzig, oder nur zweyntzig zu empfahen? ...

Item/daß man sich verbündet/das Capital in - gewisserzeit widerumbzuerlegen.
Vnd deren sachen gar viel. Ob sich schon beyde Contrahirendeeheil dahin
verglichen/ vnd solches jhr Will: hat doch solche vergleichung kein statt, weil sie
wider die außtrücklichen Gesatz. Wann sie aber nichts tn sich halten/
dasjhnenzuwider sondern allein dasienig so gebillichet vnd gutgeheis sen:
soseindfiebillich zu observiren. Als wann ich cos. von dir entlehene/dargegen
ährlichen 5f, zinß versprich: ...